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Strukturwerk Beratungs UG (haftungsbeschränkt)
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Erfolg durch Inspiration und Struktur
Pauschaldotierte Unterstützungskasse //

Pauschaldotierte Unterstützungskasse für den Mittelstand


Betriebliche Altersvorsorge kostet die meisten Unternehmen Geld, das an einen Versicherer abfließt. Bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse bleibt es im Betrieb und finanziert Investitionen. Der Ansatz ist seit Jahrzehnten etabliert, im Mittelstand aber kaum bekannt. Er passt nicht zu jedem Unternehmen; wo er passt, verändert er die Innenfinanzierung erheblich.

Der Unterschied in einem Satz

Die betriebliche Altersvorsorge kennt fünf Durchführungswege: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktzusage und Unterstützungskasse. Bei den ersten drei fließt das Geld an ein Versicherungsunternehmen. Bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse fließt es in ein eigenes, rechtlich selbstständiges Versorgungswerk – und von dort als zinsgünstiges Darlehen zurück in Ihr Unternehmen.

Das Kapital verlässt den Betrieb also nicht. Sie können es für Investitionen, Warenlager oder die Ablösung teurer Betriebsmittelkredite einsetzen. Gleichzeitig sind die Zuwendungen an die Kasse nach § 4d EStG als Betriebsausgaben abziehbar. Der Fachbegriff dafür lautet Innenfinanzierung; in der Praxis beschreiben Anwender es als „eigene Bank im Unternehmen".

Was das rechnerisch bedeutet

Ein Rechenbeispiel für einen Mitarbeitenden mit 2.800 Euro Bruttogehalt, wie es dem Konzept unseres Partners praemium zugrunde liegt: Das Unternehmen gewährt eine zusätzliche steuerfreie Arbeitgeberleistung von 50 Euro monatlich. Dieser Betrag wird beim Mitarbeitenden brutto wie netto wirksam und macht in dessen Budget 50 Euro frei, die er als Eigenanteil in die Betriebsrente einbringt. Zusammen mit der ersparten Steuer- und Sozialversicherungslast entsteht daraus ein Gesamtbeitrag von rund 100 Euro monatlich zur Altersvorsorge – ohne dass der Mitarbeitende netto weniger in der Tasche hat.

Beispielrechnung

Aus Sicht des Unternehmens, je Mitarbeitendem und Monat

Ausgabe für die zusätzliche Arbeitgeberleistung: minus 50 Euro. Zufluss aus der Entgeltumwandlung in das eigene Versorgungswerk: plus 100 Euro. Vermiedene Lohnnebenkosten auf die Entgeltumwandlung: plus 20 Euro. Saldo: plus 70 Euro Liquidität je Monat und Mitarbeitendem.

Hochgerechnet auf 48 Mitarbeitende ergibt das nach zehn Jahren in der Modellrechnung ein Liquiditätsplus im siebenstelligen Bereich. Die konkreten Werte hängen von Gehaltsstruktur, Teilnahmequote und Anlageergebnis ab und werden vor jeder Entscheidung individuell gerechnet.

Warum Mitarbeitende davon mehr haben

Der Vergleich, den unser Partner über eine Laufzeit von 41 Jahren rechnet, fällt deutlich aus: Bei 100 Euro monatlicher Entgeltumwandlung kommen Beschäftigte über eine klassische Versicherungslösung auf eine garantierte Kapitalleistung von durchschnittlich rund 22.200 Euro, über ein eigenes Versorgungswerk auf rund 40.800 Euro. Der Unterschied entsteht durch die geringeren Verwaltungs- und Abschlusskosten und die freiere Anlage der Mittel.

Ein zweiter Punkt ist seit 2025 dazugekommen und in der Beratungspraxis noch wenig präsent: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Fünftelregelung bei Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungen und Pensionskassen nicht mehr anwendbar ist – die volle Steuerlast fällt im Auszahlungsjahr an. Für Direktzusage und Unterstützungskasse gilt diese Einschränkung nicht. Bei größeren Kapitalbeträgen macht das einen erheblichen Unterschied in der Nettoauszahlung.

Abgesichert sind die Ansprüche über den Pensions-Sicherungs-Verein. Er tritt bei Insolvenz des Arbeitgebers für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften ein, bei laufenden Leistungen bis zu 11.865 Euro monatlich, bei Kapitalleistungen bis zu 1.423.800 Euro. Die Beiträge dafür trägt das Unternehmen.

Wo die Grenzen liegen

Wir stellen diesen Abschnitt bewusst vor die Umsetzung. Wer das Modell verkauft, ohne die folgenden vier Punkte anzusprechen, verkauft Ihnen ein unvollständiges Bild.

Das Zusätzlichkeitserfordernis

Der Nettolohnbaustein, der die Mechanik in Gang setzt, muss echt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Seit 2020 definiert § 8 Abs. 4 EStG das eng: Die Leistung darf nicht auf den Lohnanspruch angerechnet und der Lohn nicht zu ihren Gunsten herabgesetzt werden. Eine bloße Umwandlung von Gehalt in steuerbegünstigte Bausteine erfüllt das Kriterium nicht und führt in der Lohnsteuer-Außenprüfung zu Nachzahlungen. Die Gestaltung ist zulässig – aber nur, wenn sie sauber aufgesetzt ist.

Die Überdotierung

Die Unterstützungskasse ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, solange ihr tatsächliches Vermögen das zulässige Kassenvermögen um nicht mehr als 25 Prozent übersteigt. Wird diese Grenze gerissen, wird der übersteigende Teil steuerpflichtig. Das Kassenvermögen muss deshalb laufend überwacht werden – eine Aufgabe, die nicht nebenbei erledigt wird.

Die Zusage ist eine echte Verpflichtung

Das Kapital, das im Unternehmen bleibt, ist kein geschenkter Liquiditätszufluss. Ihm steht eine Versorgungszusage gegenüber, die Sie im Leistungsfall erfüllen müssen. Bilanziell erscheint sie nicht als Rückstellung, weil sie über das rechtlich selbstständige Sondervermögen der Kasse mittelbar wird – wirtschaftlich besteht sie gleichwohl. Wer die Mittel investiert, sollte das mit einem Zeithorizont tun, der zur Zusage passt.

Die Auszahlungsphase beim Mitarbeitenden

Leistungen aus der Unterstützungskasse sind beim Empfänger nachgelagert zu versteuern, und es fallen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Bei einer Kapitalauszahlung wird ein Hundertzwanzigstel des Betrags über zehn Jahre als fiktiver Versorgungsbezug verbeitragt; 2026 gilt dabei ein Freibetrag von 197,75 Euro monatlich, allerdings nur für Pflichtversicherte in der KVdR. Diese Belastung ist in jeder seriösen Vergleichsrechnung zu berücksichtigen.

Für wen sich das rechnet

Nach unserer Einschätzung lohnt die Prüfung ab etwa zehn bis fünfzehn Mitarbeitenden, weil der Einrichtungs- und Verwaltungsaufwand darunter selten durch den Liquiditätseffekt gedeckt wird. Zwei weitere Voraussetzungen sind wichtiger als die reine Mitarbeiterzahl: Das Unternehmen sollte eine stabile Ertragslage haben, weil die Versorgungszusage langfristig bindet, und die Geschäftsführung sollte bereit sein, das freigesetzte Kapital tatsächlich zu investieren. Wer es nur auf dem Konto liegen lässt, hebt den Vorteil nicht – dann ist eine klassische Lösung mit weniger Aufwand die ehrlichere Antwort.

Besonders deutlich wirkt der Effekt bei Unternehmen, die Investitionen bislang über Betriebsmittelkredite finanziert haben, und bei Betrieben in Branchen mit angespanntem Arbeitsmarkt, für die eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente ein echtes Unterscheidungsmerkmal ist.

So gehen wir vor

Erstgespräch und Vorprüfung

Wir klären in rund 30 Minuten, ob die Grundvoraussetzungen vorliegen: Mitarbeiterzahl, Gehaltsstruktur, Ertragslage, bestehende Versorgungszusagen. Wenn das Modell nicht passt, sagen wir das an dieser Stelle – kostenfrei und ohne Umweg über ein Angebot.

Potenzialanalyse

Wir rechnen die finanziellen Effekte auf Ihre konkreten Zahlen: Liquiditätsverlauf, Gewinnwirkung, Aufwand für Einrichtung und laufende Verwaltung, PSVaG-Beiträge. Ergebnis ist eine Entscheidungsvorlage mit belastbaren Größen, nicht eine Musterrechnung.

Abstimmung mit Ihren Beratern

Steuerberater und, wo vorhanden, Betriebsrat werden früh eingebunden. Die steuerliche Gestaltung muss von Ihrem Steuerberater mitgetragen werden; das ist kein Formalismus, sondern die Voraussetzung dafür, dass die Konstruktion in der Außenprüfung Bestand hat.

Einrichtung und Kommunikation

Gründung beziehungsweise Anschluss an das Versorgungswerk, Versorgungsordnung, Anbindung an die Lohnabrechnung, Anmeldung beim PSVaG. Parallel die Kommunikation an die Belegschaft – denn ein Modell, das niemand versteht, entfaltet keine Bindungswirkung.

Häufige Fragen

Ist das ein Steuersparmodell?

Nein. Die Zuwendungen sind Betriebsausgaben, die Leistungen werden beim Empfänger nachgelagert versteuert – das ist die übliche Systematik der betrieblichen Altersvorsorge. Der Vorteil liegt in der Liquidität und in den geringeren Kosten, nicht in einer Steuerersparnis, die andere nicht hätten.

Was passiert, wenn ein Mitarbeitender das Unternehmen verlässt?

Die unverfallbare Anwartschaft bleibt bestehen. Je nach Gestaltung wird sie beim bisherigen Versorgungswerk fortgeführt oder auf den neuen Arbeitgeber übertragen. Die Regeln dazu stehen in der Versorgungsordnung und gehören zu den Punkten, die vor der Einführung geklärt sein müssen.

Wie hoch ist der laufende Verwaltungsaufwand?

Er ist geringer als bei einer Direktzusage, aber nicht null. Zu leisten sind die jährliche Bewertung des Kassenvermögens, die Überwachung der Überdotierungsgrenze, die PSVaG-Meldung und die Pflege der Anwartschaften. Diese Aufgaben übernimmt in der Regel der Verwalter des Versorgungswerks.

Brauchen wir dafür eine eigene Kasse?

Nicht zwingend. Für kleinere und mittlere Unternehmen ist der Anschluss an eine bestehende Gruppenunterstützungskasse üblich und deutlich schlanker als eine Einzelgründung. Welche Variante passt, hängt von Größe, Struktur und dem gewünschten Grad an Gestaltungsfreiheit ab.

Verkaufen Sie Versicherungen?

Nein. Wir sind keine Versicherungsvermittler. Bei der Umsetzung arbeiten wir mit der praemium Gruppe zusammen, die dieses Konzept seit über 30 Jahren betreut und nach eigenen Angaben mehr als 1.000 Unternehmensmandate begleitet hat. Unsere Rolle ist die Prüfung, ob es zu Ihrem Unternehmen passt – einschließlich der Empfehlung, es zu lassen.

Potenzialprüfung

In einem kostenfreien Erstgespräch klären wir, ob die pauschaldotierte Unterstützungskasse für Ihr Unternehmen in Frage kommt und welcher Liquiditätseffekt realistisch ist. Das Gespräch ist unverbindlich.

Termin vereinbaren

Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: § 4d EStG (Zuwendungen an Unterstützungskassen), § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG (Steuerbefreiung und Überdotierungsgrenze), § 8 Abs. 4 EStG (Zusätzlichkeitserfordernis), §§ 7 ff. BetrAVG (Insolvenzsicherung). Modellrechnungen nach Angaben der praemium Gruppe, Whitepaper-Stand 09/2025; die dort genannten Werte sind Durchschnittsgrößen und keine Zusicherung. Werte zur Kranken- und Pflegeversicherung nach den Rechengrößen 2026. Diese Darstellung ersetzt weder Steuer- noch Rechtsberatung; die Gestaltung ist im Einzelfall mit Ihrem Steuerberater abzustimmen.